In der Grundflächenberechnung von Gebäuden spielt die Nutzfläche nach DIN 277 (NF) eine besonders wichtige Rolle für Architekt:innen und Bauherr:innen. Seit 2017 wurde der Begriff geringfügig modifiziert in "Nutzungsfläche", abgekürzt NUF. Sie bildet die Basis für die meisten Teile der Kostenermittlung und muss sehr sorgfältig berechnet werden. Die Nutzungsflächen werden in der DIN 277 in verschiedene Nutzungsgruppen aufgeteilt.
DIN 277 und die HOAI
Die DIN 277 und die HOAI (Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure) stehen in direktem Zusammenhang, da wichtige Aufgaben der Planer:innen unter die Grundleistungen fallen und daher entsprechend durch die verschiedenen DIN-Normen definiert sind. Ein Bereich der Planung und Überwachung eines Bauprojekts besteht in der genauen Kalkulation der Nutzfläche nach DIN 277 zur anschließenden prüfsicheren Kostenermittlung des Projekts und der Honorare. Die novellierte Norm vom August 2021 berücksichtigt die Neuauflage der HOAI aus dem gleichen Jahr und stellt zu diesem Zeitpunkt das aktuell gültige Regelwerk für Planungsbüros dar.
Letztlich lässt sich also mit Hilfe der DIN 277 präzise die Nutzfläche bestimmen, um die kostenrelevanten Punkte der HOAI zu ermitteln. Zu diesen gehören beispielsweise:
• Kostenvorgabe
• Kostenberechnung
• Kostentransparenz
• Kostensicherheit
• Gesamtprojektkosten
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Was ist eine Nutzfläche nach DIN 277 (NUF)?
Die Nutzfläche nach DIN 277 (neu: Nutzungsfläche) wird im Abschnitt 3.5 definiert als der Teil der Netto-Raumfläche (NRF), welcher "der Zweckbestimmung des Bauwerks dient". Das können also im privaten Bausektor beispielsweise neben Wohnräumen auch Abstellräume sein. Im gewerblichen Bereich kommen eine große Anzahl weiterer Flächen wie Büroräume, Produktions- und Lagerflächen in Betracht. Weiterhin fallen bei öffentlichen Projekten auch Hör- und Sportsäle, Kranken- und Behandlungszimmer sowie Zweckflächen wie Abstellflächen im weitesten Sinne oder bestimmte Technikräume unter die Kategorie Nutzfläche. Zur besseren Übersicht werden alle Nutzungsflächen in verschiedene Nutzungsgruppen unterteilt, die sich an der jeweiligen Zweckbestimmung eines jeden Bauwerks orientieren.
Mit anderen Worten: Unter die Nutzfläche nach DIN 277 fallen alle Raumflächen in einem Bauwerk, die zu einem bestimmten Zweck genutzt, aber nicht zwingend bewohnt werden können. Dennoch ist allen Nutzflächen gemeinsam, dass sie einen bestimmten Zweck bei der Nutzung des Gebäudes erfüllen. Es gibt aber auch zwei weitere Kategorien genutzter Flächen, die nicht zur Nutzfläche nach DIN 277 zählen, sondern gesondert berechnet werden.
Welche Flächen sind Nutzungsflächen nach DIN 277?
Die DIN 277 definiert insgesamt sieben verschiedene Nutzungsgruppen, welche die im Hochbau existierenden unterschiedlichen Gebäudetypen abbilden:
• Nutzungsgruppe 1 – Wohnen und Aufenthalt: Wohn- und Aufenthaltsräume, Speiseräume, Küchen, Ruhe- und Gemeinschaftsräume.
• Nutzungsgruppe 2 – Büroarbeit: Büroräume, Aufsichts- und Konstruktionsräume, Schalterräume, Räume für Bürogeräte.
• Nutzungsgruppe 3 – Produktion, Hand- und Maschinenarbeit, F+E (Forschung und Entwicklung): Werkhallen, (gewerbliche) Küchen, Labore, Räume zur Tierhaltung.
• Nutzungsgruppe 4 – Lagern, Verteilen und Verkaufen: Lagerräume, Verkaufs- und Messeräume, Archive, Kühlräume und Silos.
• Nutzungsgruppe 5 – Bildung, Unterricht und Kultur: Unterrichts- und Bibliotheksräume, Bühnen-, Theater- und Kinosäle, Probenräumen und Sportsäle.
• Nutzungsgruppe 6 – Heilen und Pflegen: Krankenzimmer, Behandlungsräume, OP-Säle, Intensivpflegestation.
• Nutzungsgruppe 7 – Sonstige Nutzungen: Garagen, Abstellflächen, Müllräume, Schutz- und Sanitärräume. Unter diese Gruppe fallen auch weitere Nutzungsflächen, auch für technische Zwecke, sofern sie nicht zur Nutzungskategorie Technikflächen (TF) gehören. Beispiele sind EDV-Räume oder technische Anlagen zur Versorgung anderer Gebäude.
Zusätzlich gibt es für Architekt:innen zu beachten: Die DIN 277 erlaubt bei Bedarf eine weitere Unterteilung innerhalb der sieben verschiedenen Nutzungsgruppen. Auf diese Weise können die NUF bei umfangreichen Projekten leichter identifiziert werden.
Gibt es Zweifel über die korrekte Zuordnung zu einer bestimmten Nutzungsgruppe oder sind regelmäßige Nutzungswechsel geplant, so sollte die Teilfläche mit der überwiegenden Nutzung zur Einordnung herangezogen werden. Ansonsten ist die hauptsächliche Nutzung zu wählen.
Welche Räume zählen nicht zur Nutzungsfläche?
Wie bereits erwähnt, gibt es außerdem einige genutzte Flächen innerhalb von Gebäuden, die nicht zu der Kategorie Nutzfläche nach DIN 277 zählen. Für diese Flächen sieht die DIN zwei weitere Nutzungskategorien vor:
• Verkehrsflächen (VF)
• Technikflächen (TF)
Unter Verkehrsflächen versteht man alle Bereiche eines Bauwerks, die der inneren horizontalen und vertikalen Erschließung dienen. Darunter fallen also beispielsweise Korridore, Treppen, Rampen und Aufzüge. Da sie zwar für die ordnungsgemäße Nutzung des Gebäudes notwendig sind, aber keine klar abgegrenzte, eigene und spezifische Nutzung aufweisen, werden sie nicht zu den Nutzungsflächen hinzugezählt. Daher ist es wichtig, sie aus der Berechnung der Nutzfläche nach DIN 277 auszuklammern und separat aufzuführen.
Ähnlich verhält es sich mit der zweiten Kategorie. Die Technikflächen umfassen alle diejenigen Flächen, welche in erster Linie für den technischen Betrieb des Gebäudes erforderlich sind. Dazu gehören in erster Linie alle Räume für den Betrieb technischer Anlagen wie Heizung, Klima und Lüftung. Ebenfalls eingeschlossen sind alle Flächen zur Ver- und Entsorgung des Bauwerks. Dies wären zum Beispiel auch Lagerräume für Brennstoffe und Löschwasser.
Wie wird die NUF berechnet?
Für Planungsbüros ist es nicht nur aus Sicht der Bauherr:innen sehr wichtig, die Nutzungsfläche korrekt zu berechnen. Sie wird vielmehr auch zur Kontrolle der Richtlinien des Gebäudeenergiegesetztes (GEG) herangezogen. Die Nutzungsfläche ist ein Teil der gesamten Brutto-Grundfläche (BGF) und beinhaltet nicht nur die tatsächlich nutzbare Bodenfläche, sondern auch die Fläche, die konstruktive Elemente einnehmen. Dazu gehören z.B. Wände, Säulen und Vorsprünge. Dies unterscheidet sie deutlich von der Wohnfläche.
Die DIN 277 legt genaue Vorgaben zur korrekten Berechnung der Nutzungsfläche fest. Im Prinzip ist die Kalkulation der gesamten Nutzfläche nach DIN 277 relativ einfach, wenn zuvor die Nutzflächen der einzelnen Räume korrekt nach den Vorgaben der DIN 277 aufgelistet wurden. Die Gesamt-Nutzungsfläche ergibt sich aus der Addition der Nutzflächen der einzelnen Räume. Zu beachten ist, dass die Raumhöhen im Gegensatz zur Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 01.01.2024 keine Rolle spielen. Außerdem werden Flure im Gegensatz zur Wohnfläche nicht mit berücksichtigt, da sie nach Definition der DIN 277 den Verkehrsflächen hinzugeschlagen werden.
Ein Beispiel für eine kleine Wohnung soll die Berechnung verdeutlichen:
Wohnzimmer 30 qm
Schlafen 15 qm
Küche 10 qm
Flur 5 qm
Bad 5 qm
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Wohnfläche 65 qm
NUF nach DIN 60 qm
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Der Flur ist nach DIN 277 eine Verkehrsfläche und zählt damit nicht zur Nutzfläche.
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