Auf Baustellen wird die Sicherheit groß geschrieben. Spätestens seit dem Inkrafttreten der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen im Jahre 1999 ist unter bestimmten Voraussetzungen das Einsetzen eines Fachmanns für Sicherheit vorgeschrieben. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, abgekürzt SiGeKo, soll auf mittleren bis größeren Baustellen die Sicherheit für alle am Bau Beteiligten gewährleisten. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an seine Qualifikation.
Was ist ein SiGeKo?
Ein SiGeKo ist ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator für ein Bauprojekt. Er plant und koordiniert verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und der Minimierung von Risiken auf Baustellen. Letztere entstehen besonders dann, wenn verschiedene Firmen gleichzeitig auf einer Baustelle arbeiten. Hieraus resultieren durch die gegenseitige Nähe und Beeinflussung teilweise erhebliche Gefahren, welche eine konkrete Gefährdung der Gesundheit einzelner Personen darstellt.
Deshalb schreibt die Baustellenverordnung (BaustellV) in den meisten Fällen einen Beauftragten für Sicherheit vor, der bereits in der Planungsphase ein tragfähiges Lösungskonzept zum Schutz aller Baubeteiligten erstellen soll. Dieses muss anschließend während der Ausführungsphase konstant überwacht und aktualisiert werden. Daher überwacht der SiGeKo in Vertretung der Bauherr:innen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aller auf der Baustelle Beschäftigten sowie betriebsfremder Personen. So muss der Sicherheitskoordinator beispielsweise auch Sorge dafür tragen, dass Dritte wie zum Beispiel Nachbarn nicht durch die Bautätigkeit zu Schaden kommen.
Wann braucht man einen SiGeKo?
Die Baustellenverordnung obliegt in Paragraph 2 Satz 1 den Bauherren, die Verantwortung für die Koordination von Sicherheitsmaßnahmen zu übernehmen. Diese können zwar auf einen Sicherheitskoordinator übertragen werden. Dennoch gilt laut Satz 1a: "Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden." Dennoch ist einschränkend zu berücksichtigen, dass nicht automatisch für jede Baustelle ein SiGeKo vorgeschrieben ist. So sind zum Beispiel kleinere Bauprojekte, die von nur einem Arbeitgeber ausgeführt werden, von der Regelung befreit. Bei diesen ist weder ein Sicherheitskoordinator noch ein SiGeKo Plan erforderlich. Sobald jedoch mehrere Arbeitgeber am Baugeschehen beteiligt sind, werden sowohl der SiGeKo als auch der SiGeKo Plan zur Pflicht.
Im Einzelnen ergeben sich unter Einhaltung der allgemeinen Regelungen des Paragraphen 4 des Arbeitsschutzgesetztes (ArbSchG) folgende Bedingungen für die Bestellung eines SiGeKo:
A. Kein SiGeKo erforderlich auf Baustellen mit einem Arbeitgeber:
• Umfang maximal 30 Werktage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage.
• Umfang maximal 30 Werktage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten.
• Wenn der Maximalumfang überschritten wird, ist aber eine Vorankündigung erforderlich.
B. Ein SiGeKo ist jedoch grundsätzlich immer erforderlich auf allen Baustellen mit mehreren Arbeitgebern:
• Umfang maximal 30 Werktage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage.
• Umfang maximal 30 Werktage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten.
• Wenn der Maximalumfang überschritten wird, ist zusätzlich eine Vorankündigung erforderlich.
Tabelle: Wann ist ein SiGeKo erforderlich?
Was macht ein SiGeKo?
Ein SiGeKo plant und koordiniert alle sicherheitsrelevanten Maßnahmen auf Baustellen. Diese Aufgabe ist komplex und setzt eine lange Vorbereitungszeit in enger Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Architekt:innen voraus. Daher werden seine Aufgaben normalerweise in zwei Teilphasen unterteilt, nämlich die Planungsphase und die Ausführungsphase. Immer öfter übernehmen auch die Architekt:innen selbst die Aufgabe des Sicherheitskoordinators. Das bietet einige Vorteile:
• Architekt:innen und Planer:innen sind in die komplette Planung und Ausführung eines Bauprojektes involviert. Niemand kennt sich von Anfang an so gut mit den Details des Projekts aus wie der Entwurfsersteller selbst.
• Die entsprechenden Synergieeffekte sorgen im Allgemeinen für eine deutliche Kostenersparnis gegenüber der Beauftragung eines externen SiGeKo.
• Bereits in der frühesten Vorentwurfsplanung kann durch optimale Abstimmung der Prozesse die Erstellung des SiGeKo Plans vereinfacht werden.
SiGeKo-Aufgaben während der Planungsphase
Während der Planungsphase eines Bauprojekts kommen dem SiGeKo wichtige Aufgaben u.a. zur Ausarbeitung eines SiGe-Plans zu. Die Rechte und Pflichten während der Ausführungsplanung sind in Paragraph 2 der BaustellV geregelt. Insbesondere müssen die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes beachtet werden. Neben der Erstellung des SiGe-Plans gehören zu seinen Aufgaben zum Beispiel in dieser Phase:
• Bauherr:innen zu allen sicherheitsrelevanten Fragen zu beraten. Zu diesen gehören Einzelheiten der Terminplanung, mögliche Gefährdung Dritter und die Baustelleneinrichtung. Ziel ist in jedem Fall die frühzeitige Vermeidung von Risiken.
• Ebenfalls frühzeitig soll der SiGeKo wichtige mögliche Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Gewerken während der Bauzeit lokalisieren, um sie nach Absprache mit dem Planungsteam nach Möglichkeit zu entzerren.
• Falls eine Vorankündigung notwendig ist, hilft der SiGeKo bei der Erstellung und bei der Einreichung bei den entsprechenden Behörden, z.B. beim Gewerbeaufsichtsamt oder beim Amt für Arbeitsschutz.
• Außerdem ist von ihm grundsätzlich bei Projekten mit mehreren Arbeitgebern gemäß Paragraph 3 Absatz 2 Satz 3 der BaustellV "eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen."
SiGeKo-Aufgaben während der Ausführungsphase
Während der Ausführungsphase kommen dem SiGeKo in erster Linie Koordinations- und Kontrollaufgaben zu. Die Details regelt die BaustellV in Paragraph 3 Absatz 3 Satz 1 bis 5. Danach gliedern sich die Aufgaben des Sicherheitskoordinators in folgende Punkte:
• Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes: Die in der Planungsphase festgelegten Maßnahmen nach Paragraph 4 des ArbSchG müssen während der Ausführungsphase koordiniert werden. Dazu gehört in erster Linie, die Gefährdung für Leben und Gesundheit bei der Arbeit zu vermeiden bzw. gering zu halten. Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen und "bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen".
• Überwachung der Einhaltung der festgelegten Maßnahmen: Der SiGeKo muss darauf achten, dass alle anwesenden Baufirmen die Schutzbestimmungen einhalten. Dazu kann der SiGeKo Nachweise der Anwendung vereinbarter Schutzmaßnahmen aller Baufirmen verlangen.
• Anpassung des SiGeKo Plans: Bei Änderungen im Bauablauf oder von Leistungen muss der Sicherheitskoordinator kurzfristig und flexibel den SiGeKo Plan anpassen und die Anwendung auf der Baustelle überwachen.
• Die Zusammenarbeit aller Gewerke koordinieren: Der SiGeKo muss mittels Baubegehungen und Baubesprechungen sicherstellen, dass eine unter dem Aspekt der Sicherheit optimale Abstimmung aller Bauleistungen und Gewerke erfolgt. Diese Koordination ist essentiell für einen sicheren Bauablauf.
• Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren: Letztlich gehört die Überwachung der festgelegten Arbeitsverfahren zu einer der wichtigsten Aufgaben des SiGeKo. Allerdings kann er dies nicht selbst in Person durchführen, sondern delegiert diese Aufgabe an alle beteiligten Arbeitgeber.
Was kostet ein SiGeKo?
Im Gegensatz zu anderen Kosten für Architekt:innen und Planer:innen ist das Honorar eines Sicherheitskoordinators nicht in der HOAI geregelt. Im Allgemeinen wird das Honorar prozentual anhand der Nettobaukosten des Projekts berechnet, meist liegt der Prozentsatz bei 0,4 Prozent. Allerdings können die Gefährdungsstufe und die Bauzeit das Honorar des SiGeKo beeinflussen. Da Planungs- und Ausführungsphase etwa den gleichen Arbeitsaufwand erfordern, werden beide Phasen üblicherweise mit etwa jeweils 50 Prozent berechnet. Weitere erforderliche Leistungen des SiGeKo werden nach Stunden abgerechnet, der Stundensatz bewegt sich um 75,00 Euro netto. Weitere abrechenbare Kosten sind Nebenkosten wie z.B. Fahrtkosten.
Ist ein SiGeKo Pflicht?
Ob ein Sicherheitskoordinator auf der Baustelle Pflicht ist, regelt die Baustellenverordnung (BaustellV) detailliert in Paragraph 2 Absatz 2 bis 4. Danach ist ein SiGeKo immer dann Pflicht, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig sind und ein SiGeKo Plan erstellt werden muss. Die Aufgaben des SiGeKo können bei entsprechender Fachkenntnis entweder Bauherr:innen selbst oder extern beauftragte, qualifizierte Fachleute übernehmen.
Wer muss den SiGeKo beauftragen?
Die grundsätzliche, gesetzlich aufgelegte Verantwortung für ein Bauprojekt tragen zunächst einmal immer die Bauherr:innen. Dazu gehört insbesondere die Sicherheit auf der Baustelle. In vielen Fällen werden Bauherr:innen aber nicht über die notwendige Qualifikation und Fachkenntnis verfügen. In diesem Fall müssen Bauherr:innen bzw. dessen Vertreter:innen, z.B. beauftragte Architekt:innen, einen anerkannten SiGeKo beauftragen.
Wer kann SiGeKo werden?
Zunächst einmal kann sich theoretisch jede Person aus dem Bereich des Bauwesens durch die Absolvierung eines SiGeKo-Lehrgangs als Sicherheitskoordinator qualifizieren. In Frage kommen also Bauunternehmer:innen, Architekt:innen und Planer:innen sowie Bausachverständige. Die Ausbildung geschieht üblicherweise mittels eines mehrtägigen Seminars, das von verschiedenen Bildungsstellen angeboten wird. Dazu gehören beispielsweise der TÜV, die BFGA oder das TA Bildungszentrum.
Geforderte Qualifikationen und Kenntnisse eines Sicherheitskoordinators
Die baufachlichen Grundvoraussetzungen werden in der RAB 30 beschrieben:
• Der Anwärter muss baufachliche Kenntnisse besitzen.
• Der Anwärter muss mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen.
• Der Anwärter ist nach dem Seminar in der Lage, arbeitsschutzrechtliche Kenntnisse und Koordinationskenntnisse anzuwenden.
Die genauen Anforderungen an den jeweiligen Lehrgang werden in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) 30 Anlage C definiert.
Wie oft muss der SiGeKo auf der Baustelle sein?
Eine genaue Angabe, wie oft ein SiGeKo auf der Baustelle sein muss, findet sich weder in der RAB 30 noch in der BaustellV. Daher existiert keine gesetzliche Vorschrift zur Anzahl der Besuche eines Sicherheitskoordinators während eines Bauvorhabens. Das hängt damit zusammen, dass die Frequenz in erster Linie von dem Umfang des Projekts abhängt. Im Allgemeinen werden etwa zwei Besuche pro Monat empfohlen. Dennoch kann diese Empfehlung bei aufwändigen bzw. besonders gefährlichen Bauprojekten eindeutig zu wenig sein. Hier bietet sich zur Planung, Koordination und Überwachung ein wöchentlicher Turnus an.
Wöchentliche Besuche sollten auch zu Beginn eines Bauvorhabens während der Baustelleneinrichtung und anschließend während der Phase des Rohbaus erfolgen. Erfahrungsgemäß besteht am Anfang ein erhöhter Informations- und Überwachungsbedarf aller am Bau Beteiligten, bevor eine gewisse Routine Einzug hält und die Gewerke sich untereinander und die Bauumgebung besser kennen. Zudem ist das Gefährdungspotenzial naturgemäß in der Rohbauphase höher.
Ist ein SiGeKo weisungsbefugt?
Immer wieder taucht die Frage auf, ob ein Sicherheitskoordinator weisungsbefugt ist. Diese Frage muss in der Regel zunächst einmal eindeutig mit "Nein" beantwortet werden. In der BaustellV ist kein Hinweis auf eine Weisungsbefugnis enthalten. Daher ist ein SiGeKo von Gesetzes wegen nicht weisungsbefugt. Er darf also zum Beispiel nicht die Baustelle stilllegen oder Bauverträge mit Firmen kündigen. Normalerweise beschränkt sich also die Aufgabe und Pflicht des SiGeKo darauf, sowohl Bauherr:innen als auch die verantwortlichen Arbeitgeber:innen und Behörden auf die Gefahren bezüglich Verstößen gegen die Maßnahmen des SiGeKo Plans oder geltender Sicherheitsvorschriften unverzüglich hinzuweisen. Die Entscheidung über weitere Maßnahmen liegt dann aber bei den Bauherr:innen oder Behörden.
In der Praxis ist aber häufig eine von der BaustellV abweichende Vorgehensweise anzutreffen. Es ist nicht nur zulässig, sondern sogar sinnvoll, dass Bauherr:innen die Beauftragung des SiGeKo gleichzeitig mit weiteren Befugnissen verknüpfen. Diese können einzeln definiert werden. Bauherr:innen sind in der Regel weder oft genug auf der Baustelle noch verfügen sie über die notwendigen Fachkenntnisse, um gefährliche Situationen korrekt einzuschätzen. Dies bedeutet, dass sie den Sicherheitskoordinator so oder so um Rat fragen müssen, wenn dieser ein mögliches Gefährdungspotenzial auf der Baustelle entdeckt.
Falls dem SiGeKo nun keinerlei Befugnisse seitens der Bauherr:innen eingeräumt wurden, vergeht wertvolle Zeit, bis eine Entscheidung zur vorübergehenden Stilllegung der Bauarbeiten bzw. der Verweis einer Firma von der Baustelle getroffen werden kann. Eventuell sind Bauherr:innen nicht erreichbar oder erbitten Bedenkzeit, um sich mit beauftragten Architekt:innen abzusprechen. Während dieser Zeit können auf der Baustelle Unfälle aufgrund der erhöhten Gefährdung passieren. Diesem Risiko können Bauherr:innen aus dem Wege gehen, indem sie den SiGeKo mit umfangreichen Befugnissen ausstatten.
Letztere können soweit gehen, dass dem Sicherheitskoordinator eine generelle Weisungsbefugnis eingeräumt wird. In diesem Fall kann er beim Entdecken einer Gefahr oder der Nichteinhaltung des SiGeKo Plans durch einzelne Beschäftigte umgehend handeln und die entsprechenden Mitarbeiter der Baustelle verweisen. In gravierenden Fällen kann er außerdem der betreffenden Baufirma den Auftrag entziehen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass zu jedem Zeitpunkt während des Bauprojekts Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit aller am Bau Beteiligten und Dritter so gering wie möglich gehalten werden.
Fazit
Dem Sicherheitskoordinator (SiGeKo) kommt auf Baustellen mit mehreren Arbeitgebern die besonders wichtige Aufgabe zu, alle Maßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit und Gesundheit zu planen, zu koordinieren und zu überwachen. Dies bezieht sich sowohl auf unmittelbar am Baugeschehen beteiligte Beschäftigte und Firmen als auch mittelbar auf Personen, also Dritte wie Nachbarn und Besucher.
Die volle Verantwortung zur Sicherheit auf einer Baustelle liegt immer bei den Bauherr:innen. Da sie aber in der Regel aufgrund fehlender Qualifikation und/oder Zeit nicht in der Lage sind, dieser Aufgabe vollumfänglich nachzukommen, wird zu diesem Zweck ein Sicherheitskoordinator beauftragt, der sich als Vertreter der Bauherr:innen um die Planung, Koordination und Überwachung der im SiGeKo Plan festgelegten Maßnahmen kümmert. Außerdem fallen die Erstellung und Einreichung von Vorankündigungen und der Bauunterlage in seinen Aufgabenbereich.
Dennoch ist es wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, dass auch bei der Übertragung von Befugnissen an den SiGeKo die Gesamtverantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle bei den Bauherr:innen und die Verantwortung für die Sicherheit der Beschäftigten beim jeweiligen Arbeitgeber bleiben.
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