Seit der Neufassung der HOAI von 2021 gibt es einige wesentliche Neuerungen zum Stundensatz eines Architekten. Die Novelle der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure war notwendig geworden, nachdem der Europäische Gerichtshof die bisherigen Mindest- und Höchsthonorarsätze für unionsrechtswidrig erklärt hatte. Daher ist jetzt der Honorarsatz für Architekten im Architektenvertrag frei verhandelbar. Im Folgenden dazu Anhaltspunkte für die Berechnung vom Stundensatz für Architekten und Ingenieure.
Wie wird das Architektenhonorar berechnet?
Zunächst stellt sich die Frage, wie der Honorarsatz für Architekten berechnet wird. Da Bauherr:innen jetzt mit Planer:innen den Stundensatz des Architekten frei vereinbaren können, entfallen die früheren Richtwerte der HOAI. Dennoch können sie in einigen Fällen einen ersten Anhaltspunkt für die Höhe des Stundensatzes geben. Allerdings wird der in den Tabellen der HOAI aufgeführte jeweilige Stundensatz für Architekten in Fachkreisen als völlig unzulänglich angesehen. Dies verwundert nicht, da die Honorarwerte der HOAI 2013 unverändert übernommen wurden und es inzwischen erhebliche Preissteigerungen gab, die laut eines Gutachtens des Bausachverständigen Klais-Dieter Siemon im Schnitt rund 20 bis 25 Prozent ausmachen.
Grundsätzlich wird der Stundensatz eines Architekten auch heute im Allgemeinen nach den Leistungsphasen der HOAI abgerechnet. Die 9 Phasen gliedern sich in:
• LP1: Grundlagenermittlung
• LP2: Vorplanung
• LP3: Entwurfsplanung
• LP4: Genehmigungsplanung
• LP5: Ausführungsplanung
• LP6: Vorbereitung der Vergabe
• LP7: Mitwirkung bei der Vergabe
• LP8: Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation
• LP9: Objektbetreuung
Der Anteil am gesamten Honorar des Architekten schwankte zwischen 2 Prozent in den Leistungsphasen 1 und 9 bis zu 32 Prozent in der Objektüberwachung während der Bautätigkeit. Da inzwischen der Honorarsatz für Architekten nicht mehr verbindlich festgelegt ist, können diese Werte jetzt abweichen. Dennoch wird aufgrund des jeweiligen Arbeits- und Zeitaufwands in den verschiedenen Leistungsphasen auch heute eine ähnliche Verteilung der einzelnen Prozentzahlen am Gesamthonorar realistisch sein.
Wie hoch ist der Stundensatz eines Architekten?
Wie hoch der Stundensatz eines Architekten ist, lässt sich nach der Neuregelung der Gesetzeswerke nicht mehr einheitlich voraussagen. Galt schon bisher, dass der Honorarsatz eines Architekten wesentlich vom jeweiligen Bauvorhaben abhing, so sind es nun viele verschiedene Faktoren, welche die Höhe des Stundensatzes eines Architekten beeinflussen:
• Komplexität des Bauprojektes
• Umfang der Bauleistungen
• Größe des Architekturbüros
• Individuelle Vereinbarungen
• Regionale Preisunterschiede
Als branchenübliche Durchschnittswerte gibt beispielsweise die Architektenkammer Berlin einen angemessenen Stundensatz für Architekten von 76 bis 114 Euro an, während die Architektenkammer und Ingenieurkammer Bremen einen Mindestsatz von 133 Euro für den Büroinhaber bzw. 115 Euro für den Projektleiter empfiehlt. Dennoch kann der Stundensatz für Architekten je nach Einzelfall deutlich abweichen.
Wie berechnen Architekten ihren Stundensatz?
Der Stundensatz eines Architekten wird nicht willkürlich gewählt, sondern folgt strengen kaufmännischen Regeln und Kalkulationen. Einigkeit besteht bei Planer:innen und Kammern darüber, dass angemessene Honorare erzielt werden müssen. Insbesondere muss der Honorarsatz des Architekten die Gesamtkosten des Büros decken. Diese können jedoch sehr schwanken.
Eingebürgert hat sich zur Berechnung des Stundensatzes eines Architekten folgende Formel:
Stundensatz = Bruttogehalt Mitarbeiter x Gemeinkostenfaktor / Projektstunden + 10-15% Wagnis und Gewinn
Dabei beschreibt der Gemeinkostenfaktor das Verhältnis zwischen den Personalkosten des Mitarbeiters und den Gesamtkosten des Büros nach der Formel:
Gemeinkostenfaktor = gesamte Bürokosten / gesamte Personalkosten aller Projektmitarbeiter x Gesamtarbeitszeit aller Mitarbeiter / Gesamtzahl Projektstunden
Viele Planer:innen orientieren sich aber auch weiterhin an den Empfehlungen der Architekten- und Ingenieurkammern.
Was kostet ein Architekt im Endeffekt?
Was ein Architekt im Endeffekt kostet, ist aus den vorgenannten Gründen nicht pauschal zu beantworten. Sehr wohl gibt es aber Erfahrungswerte. Oft wird beispielsweise kein konkreter Stundensatz für Architekten festgelegt, sondern im Architektenvertrag eine Pauschalvereinbarung getroffen. In diesem Fall sollte im Interesse beider Seiten eine detaillierte Darstellung des Planungssolls in den Architektenvertrag aufgenommen werden. Nur so wird beiderseits Klarheit darüber geschaffen, welche Architektenleistungen im Gesamthonorar enthalten sind und welche eventuell extra abgerechnet werden.
Als generelle Faustregel wird als Honorarsatz eines Architekten bei Beauftragung aller Leistungsphasen in etwa 12 bis 15 Prozent der gesamten Baukosten genannt. Dabei bleiben die Erwerbskosten des Grundstücks unberücksichtigt. Bei einem Bauvolumen von 500.000 Euro würden also zwischen 60.000 und 75.000 Euro Honorarkosten fällig werden. Es gilt für Bauherr:innen zu beachten, dass noch erheblich mehr Baunebenkosten als nur der Honorarsatz des Architekten anfallen: Tragwerksplanung, Fachingenieure, Grundstücksvermessung, Bodengutachten, Notarkosten und Versicherungen sind die häufigsten Nebenkosten abgesehen vom Honorarsatz des Architekten.
Wie funktioniert die Abrechnung der Leistungen?
Normalerweise erfolgt die Abrechnung der Leistungen in Teilzahlungen jeweils nach Abschluss jeder Leistungsphase. Jeweils nach Abnahme bzw. Abschluss einer Leistungsphase erstellen Planer:innen eine Teilrechnung, auf die je nach Vereinbarung ein Nachlass oder ein Skonto gewährt werden kann. Nach Fertigstellung des Projekts erfolgt dann die Schlussabrechnung mit Hilfe der Schlussrechnung. In dieser werden alle Teilrechnungen und ihre Erstattung aufgeführt sowie die verbleibende Restsumme in Rechnung gestellt. Alle Zahlungen sind innerhalb einer angemessenen Frist von den Auftraggeber:innen zu begleichen. Die Frist beträgt im Falle der Vereinbarung eines Architektenvertrags nach VOB maximal 30 Kalendertage.
Ansonsten gelten nach der Neufassung der HOAI von 2021 inzwischen laut Paragraph 15 für Fälligkeiten nur noch die Regelungen nach BGB. Konkret bedeutet das für die Fälligkeit von Leistungen nach der HOAI, dass der Paragraph 632a des BGB Anwendung findet. Außerdem sollten Architekt:innen beachten, dass Bauherr:innen die Rechnung einfach und nachvollziehbar überprüfen können müssen. Darauf weist der Paragraph 650g Abs. 4 des BGB ausdrücklich hin.
Gibt es Richtwerte für Stundensätze von Architekten?
Nach der Neuordnung der Honorarordnung für Architekten aufgrund des Grundsatzurteils des Europäischen Gerichtshofes gibt es keine festen Honorarempfehlungen mehr. Der Stundensatz eines Architekten darf und soll jetzt frei zwischen den Parteien vereinbart werden, sofern kein Pauschalbetrag vereinbart wird. Das Architektenhonorar unterliegt nun der freien Marktwirtschaft. Daher halten sich Kammern wie die IHKs oder die Architektenkammern inzwischen sehr mit Empfehlungen zurück. Damit soll Preisabsprachen und Preisbindungen entgegengewirkt werden. Wer völlig unerfahren ist, kann sich beim Kostenvoranschlag grob an den von verschiedenen Kammern und Behörden veröffentlichten Empfehlungen orientieren.
• Architektenkammer Berlin: Architekten 76-114 Euro, Projektleiter 100-150 Euro.
• Architekten- und Ingenieurkammer Bremen: Büroinhaber 133 Euro, Projektleiter 115 Euro.
• Hamburger Wirtschaftsbehörde: Projektleiter 112 Euro.
• Bayrisches Staatsministerium: Auftragnehmer 117 Euro.
Außerdem nennt der AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. folgende Richtwerte:
Stundensatz gemäß AHO Rechner (Bürogröße 11-50 Mitarbeiter):
- Architekt mit Gehalt von 80.000 Euro / Jahr: 125,- Euro.
- Architekt mit Gehalt von 60.000 Euro / Jahr: 95,- Euro.
- Architekt mit Gehalt von 50.000 Euro / Jahr: 78,- Euro.
- Architekt mit Gehalt von 40.000 Euro / Jahr: 63,- Euro.
Amtliche Stundensätze verschiedener Behörden:
- Projektleiter: 112,- Euro.
- Auftragnehmer (Inhaber): 121,- Euro.
- Technische Mitarbeiter (Ingenieure): 80,- Euro.
- Mitarbeiter: 86,- Euro.
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