Die VOB sieht für Bauverträge verschiedene Arten von Leistungen vor. Daher ist es für Architekt:innen und Auftragnehmer:innen wichtig, deutlich zwischen den verschiedenen Bauleistungen zu unterscheiden. Bei Formfehlern und falschem Verhalten kann es zu teilweise schwerwiegenden Konsequenzen für beide Seiten kommen. Daher sollten die Vertragsparteien hier immer besondere Obacht walten lassen.
Was sind Nebenleistungen nach VOB?
In der Auftragsvergabe und Abrechnung von Bauleistungen wird im Wesentlichen zwischen Grund- bzw. Hauptleistungen, Sonderleistungen und Nebenleistungen unterschieden. Während erstere beiden genau detailliert bzw. zusätzlich vereinbart werden müssen, um Wirksamkeit zu erlangen, gibt es für Nebenleistungen ebenfalls eine klare Regelung. Nebenleistungen nach VOB sind bereits in der jeweiligen Grundleistung enthalten und werden nicht gesondert berechnet.
Nebenleistungen nach VOB sind also Leistungen, die untrennbar mit der Hauptleistung verbunden sind und ohne welche die eigentliche Leistung nicht zu realisieren wäre. Dazu definiert die VOB Teil A im Paragraph 9 Nr. 13, dass die Aufwendungen für Nebenleistungen von Auftragnehmer:innen als Bestandteil des Einheitspreises der Hauptleistung zu kalkulieren sind. In den jeweiligen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der DIN 18299 ff. werden allgemeine und gewerkspezifische Nebenleistungen aufgeführt. Typische Nebenleistungen nach VOB sind beispielsweise:
• Einrichten und Räumen der Baustelle.
• Säubern und Entsorgen von Abfällen.
• Lieferung und Beförderung der Betriebsstoffe und Baustoffe.
• Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß Arbeitsschutz.
Was zählt zu Nebenleistungen?
Zu Nebenleistungen nach VOB zählen im Allgemeinen alle Leistungen, die in der DIN 18299 im Abschnitt 4.1 aufgeführt sind. Dazu gehören unter anderem:
4.1.1 Einrichten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte und dergleichen.
4.1.2 Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte und dergleichen.
4.1.3 Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten einschließlich des
Vorhaltens der Messgeräte, Lehren, Absteckzeichen und dergleichen, des Erhaltens der Lehren und Absteckzeichen während der Bauausführung, des Stellens der Arbeitskräfte, jedoch nicht Leistungen nach § 3 Nr. 2 VOB/B.
4.1.4 Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und den behördlichen Bestimmungen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.5.
4.1.5 Beleuchten, Beheizen und Reinigen der Aufenthalts- und Sanitärräume für die Beschäftigten des Auftragnehmers.
4.1.6 Heranbringen von Wasser und Energie von den vom Auftraggeber auf der Baustelle zur Verfügung gestellten Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen.
4.1.7 Liefern der Betriebsstoffe.
4.1.8 Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge.
4.1.9 Befördern aller Stoffe und Bauteile, auch wenn sie vom Auftraggeber beigestellt sind, von den Lagerstellen auf der Baustelle oder von den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Übergabestellen zu den Verwendungsstellen und etwaiges Rückbefördern.
4.1.10 Sichern der Arbeiten gegen Niederschlagswasser, mit dem normalerweise gerechnet werden muss, und seine etwa erforderliche Beseitigung.
4.1.11 Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers sowie Beseitigen der Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren.
4.1.12 Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers bis zu einer Menge von 1 m3, soweit der Abfall nicht schadstoffbelastet ist.
Weitere Nebenleistungen nach VOB finden sich in den ATV der jeweiligen nach Gewerk zuständigen DIN.
Nebenleistungen in speziellen Gewerken
Neben den ATV der DIN 18299 existieren weitere DIN Normen für alle am Bau beteiligten Gewerke. Diese sind in den folgenden DIN Normen 18300 Erdarbeiten bis 18459 Abbrucharbeiten aufgeführt. Für jedes Gewerk werden unter Abschnitt 4.1 die spezifischen Nebenleistungen nach VOB aufgezählt. Beispielsweise sind typische Nebenleistungen nach VOB im Bereich Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten laut ATV DIN 18338:
4.1.1 Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen nicht höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen.
4.1.2 Reinigen des Untergrundes, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.4.
4.1.3 Vorlegen vorgefertigter Muster.
Was ist der Unterschied zwischen Nebenleistungen und besonderen Leistungen?
Wie bereits beschrieben, sind Nebenleistungen nach VOB quasi immer Leistungen, die bereits im ausgeschriebenen Einheitspreis der Hauptleistung enthalten sind. Sie dürfen also nicht extra berechnet werden. Daher müssen Nebenleistungen im Leistungsverzeichnis nicht angeführt werden und gehören auch ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Einrichten und Räumen der Baustelle, Vorhaltung von Werkzeugen und der Baustelleneinrichtung sowie die Beförderung aller Baustoffe und Bauteile sind typische Beispiele für Nebenleistungen. Auch das Sichern der Arbeiten gegen Niederschlagswasser gehört zu den Nebenleistungen.
Anders sieht es bei Besonderen Leistungen nach VOB aus: damit diese verbindlich gültig werden, bedarf es einer Zusatzvereinbarung im Bauvertrag. Ferner müssen die Besonderen Leistungen, genau wie Grundleistungen, genau betitelt und beschrieben werden. Das bedeutet, dass sie nur zur vertraglichen Leistung gehören, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt werden. Als typische Beispiele wären Aufgaben der Planung und Koordinierung, die Beaufsichtigung der Leistungen anderer Gewerke, besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen z.B. beim Arbeiten in kontaminierten Bereichen sowie der besondere Schutz gegen Grundwasser und Hochwasser zu nennen.
Wie werden Nebenleistungen kalkuliert und vergütet?
Aus den vorgenannten Ausführungen wird klar, dass Nebenleistungen im Allgemeinen nicht vergütet werden. Dennoch müssen sie von Auftragnehmer:innen natürlich kalkuliert werden, damit sie in die Einheitspreise der Hauptleistungen mit einfließen. Die VOB Teil B Paragraph 2 Nr.1 führt dazu aus: "Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, […], den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.“
Die in den ATV jeweils im Abschnitt 4.1 aufgelisteten Nebenleistungen stellen allerdings keine abschließende Aufzählung dar. Daher wird im Abschnitt 0.4.1 der ATV DIN 18299 eindeutig festgestellt: " Nebenleistungen (Abschnitt 4.1 aller ATV) sind in der Leistungsbeschreibung nur zu erwähnen, wenn sie ausnahmsweise selbständig vergütet werden sollen.“ In der Regel werden Nebenleistungen nach VOB aber "grundsätzlich nicht vergütet."
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