Bestandteil der Leistungsbeschreibung der VOB Teil C können neben der Auflistung der standardmäßig festgelegten Leistungen außerdem Besondere Leistungen und Nebenleistungen sein. Für diese weiteren Leistungen gelten bestimmte Regelungen und Bedingungen, unter denen sie wirksam werden. Sie sind nämlich nicht automatisch Vertragsbestandteil. Daher geht es hier um die Unterscheidung zwischen normalen Bauleistungen und Besonderen Leistungen nach VOB.
Was sind Besondere Leistungen nach VOB?
Unter Besonderen Leistungen nach VOB werden jene Bauleistungen aufgeführt, die nicht direkt zu den Hauptleistungen gehören. Dabei ist zu differenzieren zwischen Besonderen Leistungen und Nebenleistungen. Anders ausgedrückt, Besondere Leistungen sind abzugrenzen gegen
• Grundleistungen, welche diejenigen Leistungen umfassen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im allgemeinen laut § 2 II HOAI erforderlich sind. Die einzelnen Grundleistungen sind in den Leistungsbildern abschließend aufgezählt.
• Zusätzlichen Leistungen gem. §§ 28-32 HOAI.
Hier geht es also um die Besonderen Leistungen nach VOB, die standardmäßig nicht zur vertraglich geschuldeten Leistung gehören. Allerdings können sie gesondert schriftlich vereinbart werden, in diesem Fall werden sie Vertragsbestandteil. Generell sind Besondere Leistungen nach VOB sogenannte Zusatzleistungen. In der DIN 18299 sowie in den jeweiligen DIN für jedes Gewerk sind Besondere Leistungen in einem Katalog hinterlegt.
Besondere Leistungen nach VOB werden im Paragraph 2 III HOAI definiert. Dabei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
• Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzukommen, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrages gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern.
• Leistungen, die an die Stelle der Grundleistungen treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrages gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern.
Was zählt zu Besonderen Leistungen?
Zu Besonderen Leistungen nach VOB zählen zunächst einmal alle Leistungen, die in der DIN 18299 im Abschnitt 4.2 aufgeführt sind. Diese sind unter anderem:
4.2.1 Leistungen nach Abschnitt 3.1 Verkehrsanlagen und Abschnitt 3.3. Schadstoffe
4.2.2 Beaufsichtigen der Leistungen anderer Unternehmer.
4.2.3 Erfüllen von Aufgaben des Auftraggebers (Bauherrn) hinsichtlich der
Planung der Ausführung des Bauvorhabens oder der Koordinierung gemäß der Baustellenverordnung.
4.2.4 Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen.
4.2.5 Besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen, z. B. messtechnische Überwachung, spezifische Zusatzgeräte für Baumaschinen und Anlagen, abgeschottete Arbeitsbereiche.
4.2.6 Leistungen für besondere Schutzmaßnahmen gegen Witterungsschäden, Hochwasser und Grundwasser, ausgenommen Leistungen nach Ab- schnitt 4.1.10.
4.2.7 Versicherung der Leistung bis zur Abnahme zugunsten des Auftraggebers oder Versicherung eines außergewöhnlichen Haftpflichtwagnisses.
4.2.8 Besondere Prüfung von Stoffen und Bauteilen, die der Auftraggeber liefert.
4.2.9 Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle, z. B. Bauzäune, Schutzgeräte, Hilfsbauwerke, Beleuchtungen, Leiteinrichtungen.
4.2.10 Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung, Regelung und Sicherung des öffentlichen und Anliegerverkehrs sowie das Einholen der hierfür erforderlichen verkehrsrechtlichen Genehmigungen und Anordnungen nach der StVO.
Wortlaut DIN 18299
20 2 Wortlaut der ATV DIN 18299
4.2.11 Bereitstellen von Teilen der Baustelleneinrichtung für andere Unternehmer oder den Auftraggeber.
4.2.12 Leistungen für besondere Maßnahmen aus Gründen des Umweltschutzes, der Landes- und Denkmalpflege.
4.2.13 Entsorgen von Abfall über die Leistungen nach den Abschnitten 4.1.11 und 4.1.12 hinaus.
4.2.14 Schutz der Leistung, wenn der Auftraggeber eine vorzeitige Benutzung verlangt.
4.2.15 Beseitigen von Hindernissen.
4.2.16 Zusätzliche Leistungen für die Weiterarbeit bei Frost und Schnee, soweit sie dem Auftragnehmer nicht ohnehin obliegen.
4.2.17 Leistungen für besondere Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung gefährdeter baulicher Anlagen und benachbarter Grundstücke.
4.2.18 Sichern von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Grenzsteinen, Bäumen, Pflanzen und dergleichen.
Weiterhin sind in den verschiedenen DIN für die Gewerke zusätzliche Besondere Leistungen aufgezählt.
Besondere Leistungen in speziellen Gewerken
Die jeweiligen Besonderen Leistungen nach VOB für spezielle Gewerke finden Planer:innen in den entsprechenden DIN Normen 18300 Erdarbeiten bis 18459 Abbrucharbeiten. Hier lassen sich von Parkettarbeiten über Landschaftsbau bis zu Heizungsbau etc. analog zu den oben genannten allgemeingültigen Leistungen alle Besonderen Leistungen nach VOB, geordnet für jedes Gewerk, herausfinden. Zum Beispiel wären das für das Gewerk Erdarbeiten Leistungen wie Aushubarbeiten oder die Beseitigung einzelner Bäume.
Was sind die häufigsten Fehler bei Besonderen Leistungen?
Immer wieder gibt es in Teil- oder Schlussabrechnungen Meinungsverschiedenheiten über einzelne Positionen. Nicht selten sind dies Rechnungspositionen, die aus Besonderen Leistungen nach VOB resultieren. Häufige Fehler bei der Rechnungsstellung sind zum Beispiel folgende:
• Offene Kataloge für Besondere Leistungen werden als abgeschlossen angesehen. Folge: Die Besondere Leistung wird zugunsten von Auftraggeber:innen als Nebenleistung eingestuft.
• Schwierigkeiten bei der Ausführung gemäß DIN 18299 Abschnitt 3 werden von Auftragnehmer:innen nicht gemeldet. Folge: Der Vergütungsanspruch könnte entfallen.
• Gemeinsam festzulegende Maßnahmen nach DIN 18299 ff. Abschnitt 3 bis 4 werden einseitig durch Auftragnehmer:innen getroffen. Folge: Der Vergütungsanspruch könnte entfallen.
• Gemeinsam festzulegende Maßnahmen nach DIN 18299 ff. Abschnitt 3 bis 4 werden einseitig durch Auftraggeber:innen bzw. Architekt:innen getroffen. Folgen: mögliche Bedenkenanmeldung der Auftragnehmer:innen
• nach § 4 Nr.1 Abs. 4 VOB/B bzw. nach § 4 Nr.3 VOB/B
• mögliche Befreiung von Haftungs- und Gewährleistung-Ansprüchen für Auftragnehmer:innen.
Was ist der Unterschied zwischen Nebenleistungen und Besonderen Leistungen?
Während Besondere Leistungen nach VOB also immer extra im Bauvertrag vereinbart und gesondert vergütet werden müssen, sind Nebenleistungen auch ohne weitere Erwähnung grundsätzlich in der geschuldeten Leistung enthalten. Typische Beispiele für Nebenleistungen sind z.B. unter anderem:
• Baustelleneinrichtung
• Arbeitsschutz
• Lieferung der Betriebsstoffe und Werkzeuge
• Beförderung der Baustoffe
Diese und ähnliche Bauleistungen dürfen nicht als Besondere Leistungen berechnet werden.
Wie werden Besondere Leistungen kalkuliert und vergütet?
Besondere Leistungen nach VOB werden genau wie andere Bauleistungen kalkuliert und vergütet. Daher müssen auch für diese Positionen im Leistungsverzeichnis Einheitspreise ausgewiesen werden. Ausgenommen sind sogenannte Mischpositionen und Positionen, in denen aufgrund der Leistungsbeschreibung davon ausgegangen werden kann, dass Besondere Leistungen bereits in die Bauleistung einkalkuliert wurden. Außerdem bestimmt die HOAI in Paragraph 5 Absatz IV, dass Besondere Leistungen im Verhältnis zu den Grundleistungen " einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen".
Schließe dich den 2.000+ der innovativsten Deutschen Architekturbüros an und nutze Compa als single-source-of-truth für Projektkosten.
browserbasiert - ohne Installation auf MacOS und Windows arbeiten