ArchitektInnen in Deutschland sollten sich mit der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) vertraut machen. Insbesondere die VOB/B, die vertraglichen Bedingungen für die Ausführung von Bauleistungen regelt, sind von großer Bedeutung. Diese Regelungen enthalten wichtige Bestimmungen zur Leistungsbeschreibung, Vergütung, Gewährleistung und Abnahme der Bauleistungen, die für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unerlässlich sind.
Was ist die VOB?
Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist eine Sammlung von Bestimmungen, die die Grundlage für öffentliche und private Bau- und Vergabeverfahren in Deutschland bilden. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A, VOB/B und VOB/C. Die VOB/A enthält allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen, wie zum Beispiel das Verfahren zur Angebotsabgabe und die Bewertung der eingereichten Angebote. Die VOB/B beschreibt die vertraglichen Bedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, wie zum Beispiel die Leistungsbeschreibung, die Vergütung, die Gewährleistung und die Abnahme der Leistung. Die VOB/C enthält technische Vertragsbedingungen.
Die VOB soll dazu beitragen, Korruption zu bekämpfen, für mehr Transparenz und Gleichbehandlung zu sorgen und einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe von Bauaufträgen zu garantieren.
VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
Die VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A) umfasst die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen im öffentlichen Auftrag in Deutschland. Sie regelt die Grundsätze und Verfahren für die öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe und Verhandlungsvergabe von Bauleistungen. Die VOB/A dient als Leitfaden für öffentliche Auftraggeber und ist für alle öffentlichen Aufträge über bestimmten Schwellenwerten verbindlich. Dabei sollen die Vergabeverfahren transparent, diskriminierungsfrei und wettbewerbsorientiert durchgeführt werden.
VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) umfasst die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Die VOB/B regelt die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach der Zuschlagserteilung und bildet somit die Grundlage für die Abwicklung von Bauleistungen. Die VOB/B enthält Bestimmungen zur Art und dem Umfang der Leistung, den Vertragsgrundlagen, der Vergütung, der Abnahme, den Mängelansprüchen, der Vertragsstrafe, den Sicherheitsleistungen, der Kündigung, den besonderen Leistungen und Leistungsänderungen sowie der Abrechnung. Die Anwendung der VOB/B ist insbesondere bei öffentlichen Aufträgen vorgesehen, kann aber auch bei privaten Aufträgen Anwendung finden.
VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Die VOB/C (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C) umfasst die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen im öffentlichen Auftrag in Deutschland. Die VOB/C regelt die technischen Anforderungen, die bei der Ausführung von Bauleistungen zu beachten sind. Sie bildet somit die ergänzende technische Grundlage zur VOB/B, die die allgemeinen Vertragsbedingungen regelt. Die VOB/C enthält allgemeine technische Vorschriften und Verfahrensanweisungen für die Ausführung von Bauleistungen und umfasst Themen wie Baugrund, Baustoffe, Bauausführung, Bautechnik, Bauphysik und -chemie, Bauteile und Gebäude, sowie Bauwerks- und Bauvermessung.
Die wichtigsten Regelungen aus der VOB/B
Die VOB/B bildet die rechtliche Grundlage für die Abwicklung von Bauleistungen im öffentlichen Auftrag in Deutschland und regelt die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach der Zuschlagserteilung. Im Folgenden sind einige der wichtigsten Paragraphen aus der VOB/B aufgelistet, die für ArchitektInnen von besonderer Bedeutung sind.
- § 1 Art und Umfang der Leistung
- § 2 Vergütung
- § 3 Ausführungsunterlagen
- § 4 Ausführung
- § 5 Ausführungsfristen
- §6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
- §12 VOB/B Abnahme
- §13 VOB/B Mängelansprüche
- §14 VOB/B Abrechnung
- §16 VOB/B Zahlung
§1 VOB/B Art und Umfang der Leistung
§1 beschreibt den Umfang und die Art der auszuführenden Leistungen, welche im Vertrag festgelegt werden. Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) gelten als Bestandteil des Vertrags. Der Auftraggeber kann Änderungen am Bauentwurf vornehmen, und nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich sind, müssen vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sofern er dazu in der Lage ist. Andere Leistungen können nur mit der Zustimmung des Auftragnehmers übertragen werden.
§2 VOB/B Vergütung
§2 regelt die Vergütung für die im Vertrag vereinbarten Leistungen. Die vereinbarten Preise decken alle Leistungen ab, die zur vertraglichen Leistung gehören. Die Vergütung wird nach vertraglichen Einheitspreisen und tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, es sei denn, es wurde eine andere Berechnungsart vereinbart. Es gibt Regeln für die Anpassung der Vergütung bei Mengenabweichungen und Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers. Wenn eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert wird, hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Leistungen, die ohne Auftrag oder eigenmächtig ausgeführt werden, werden nicht vergütet, es sei denn, sie wurden nachträglich anerkannt.
§3 VOB/B Ausführungsunterlagen
§3 regelt die Übermittlung von Unterlagen und Informationen, die für die Ausführung der vertraglichen Leistung notwendig sind. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer alle benötigten Unterlagen kostenlos und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Das Abstecken der Hauptachsen und Grenzen des Geländes sowie die Schaffung von Höhenfestpunkten sind Aufgaben des Auftraggebers. Die vom Auftraggeber übermittelten Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgeblich, jedoch muss er sie auf Unstimmigkeiten überprüfen und Mängel dem Auftraggeber mitteilen. Vor Beginn der Arbeiten muss der Zustand von Straßen, Geländeoberflächen, Vorflutern und baulichen Anlagen in einer Niederschrift festgehalten werden. Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers beschaffen muss, müssen dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorgelegt werden.
§4 VOB/B Ausführung
Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Baustelle und die Beschaffung der erforderlichen Genehmigungen. Er hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen und Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung notwendig sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistung nach dem Vertrag unter Beachtung der Regeln der Technik und der gesetzlichen Bestimmungen auszuführen. Er hat die Verantwortung für seine Arbeitnehmer und muss sicherstellen, dass sie die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen erfüllen. Der Auftragnehmer darf die Leistung nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen.
§5 VOB/B Ausführungsfristen
In § 5 geht es um die verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) für die Ausführung von Bauleistungen. Der Auftragnehmer muss die vertraglich vereinbarten Fristen einhalten und die Ausführung angemessen fördern und vollenden. Ein Bauzeitenplan kann nur dann als verbindlich gelten, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Wenn keine Frist für den Beginn der Ausführung vereinbart wurde, muss der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers Auskunft über den voraussichtlichen Beginn geben. Wenn der Auftragnehmer Schwierigkeiten hat, die Fristen einzuhalten, muss er auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich Abhilfe schaffen. Kommt der Auftragnehmer den Fristen nicht nach, gerät er in Verzug und der Auftraggeber kann Schadensersatz verlangen oder eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen.
§6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
§6 regelt die Behinderung der Ausführung der Leistung durch den Auftragnehmer. Wenn der Auftragnehmer sich in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert sieht, muss er dies dem Auftraggeber sofort schriftlich anzeigen. Wenn er es versäumt, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn der Auftraggeber die Tatsache und deren hindernde Wirkung kannte. Ausführungsfristen werden verlängert, wenn die Behinderung verursacht wird durch Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers, Streik, höhere Gewalt oder andere unabwendbare Umstände. Der Auftragnehmer muss alles tun, was ihm zumutbar ist, um die Arbeiten fortzusetzen, sobald die hindernden Umstände wegfallen. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung. Wenn die Ausführung für längere Zeit unterbrochen wird, müssen die bereits ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abgerechnet und die Kosten für den nicht ausgeführten Teil der Leistung vergütet werden. Wenn die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten sind, hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens. Wenn eine Unterbrechung länger als drei Monate dauert, kann jeder Teil den Vertrag schriftlich kündigen.
§12 VOB/B Abnahme
In §12 geht es um die Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber nach Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat 12 Werktage Zeit, um die Abnahme durchzuführen, wenn der Auftragnehmer dies verlangt. Die Abnahme kann auch für einzelne Teile der Leistung verlangt werden. Bei wesentlichen Mängeln kann die Abnahme verweigert werden. Eine förmliche Abnahme muss durchgeführt werden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Wenn keine Abnahme verlangt wird, gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 12 oder 6 Werktagen, je nachdem, ob der Auftraggeber die Leistung benutzt hat oder nicht. Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
§13 VOB/B Mängelansprüche
In §13 geht es um die Gewährleistung nach VOB des Auftragnehmers, um die Erbringung einer Leistung frei von Sachmängeln zum Zeitpunkt der Abnahme sicherzustellen. Die Leistung muss die vereinbarte Beschaffenheit haben oder der gewöhnlichen Verwendung entsprechen. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel 4 Jahre für Bauwerke und 2 Jahre für andere Werke. Der Auftragnehmer muss während der Verjährungsfrist alle Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten beseitigen, wenn der Auftraggeber dies schriftlich verlangt. Wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verweigert, kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
§14 VOB/B Abrechnung
In diesem Paragraphen geht es um die Abrechnung der Leistungen des Auftragnehmers. Es wird festgelegt, dass die Rechnungen prüfbar sein müssen und übersichtlich aufgestellt werden müssen, unter Verwendung der im Vertrag festgelegten Bezeichnungen. Die für den Nachweis der erbrachten Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege müssen der Rechnung beigefügt werden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags müssen in der Rechnung besonders gekennzeichnet und auf Verlangen getrennt abgerechnet werden. Es wird auch festgelegt, dass die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen gemeinsam vorgenommen werden sollten und dass die Abrechnungsbestimmungen in den Vertragsunterlagen zu beachten sind. Darüber hinaus wird eine Frist für die Einreichung der Schlussrechnung festgelegt und es wird klargestellt, dass der Auftraggeber die Rechnung selbst auf Kosten des Auftragnehmers erstellen kann, wenn der Auftragnehmer keine prüfbare Rechnung einreicht.
§16 VOB/B Zahlung
Dieser Paragraph regelt die Bedingungen für Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen und Schlusszahlungen in einem Werk- oder Dienstvertrag. Abschlagszahlungen müssen auf Antrag in kurzen Abständen oder zu vereinbarten Zeitpunkten geleistet werden und beziehen sich auf die nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Die Leistungen müssen durch eine prüfbare Aufstellung nachgewiesen werden. Gegenforderungen können einbehalten werden, andere Einbehalte sind nur in bestimmten Fällen zulässig. Vorauszahlungen können vereinbart werden, müssen jedoch mit ausreichender Sicherheit hinterlegt werden und werden in der Regel mit 3% über dem Basiszinssatz verzinst. Schlusszahlungen werden fällig, sobald die Prüfung und Feststellung der erbrachten Leistungen abgeschlossen ist, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme endgültig festgestellt und bezahlt werden. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen und nicht vereinbarte Skontoabzüge unzulässig. Zahlt der Auftraggeber nicht bei Fälligkeit, kann der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen und bei weiterem Zahlungsverzug Zinsen in Höhe der gesetzlichen Zinssätze verlangen. Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung einstellen. Der Auftraggeber hat das Recht, Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, wenn sie an der vertraglichen Leistung beteiligt sind und aufgrund des Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anfrage des Auftraggebers seine Forderungen von Gläubigern zu erklären, andernfalls gilt die Direktzahlung als anerkannt.
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Aktuelle Fassung der VOB
Die aktuelle Fassung der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist die VOB/A, VOB/B und VOB/C in der Ausgabe von 2019.
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